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Fassungsvergleich zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 30↗RIS↗
ARTIKEL 30
Überprüfung
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragspartei und in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.