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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 30↗RIS↗
Artikel XXX.
Insoferne sich die Civilprocessordnung auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und der Wechselordnung und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrechtes zu verstehen.
Anmerkung
Statt: Wechselordnung jetzt: Wechselgesetze.
Schlagworte
Zivilprozessordnung