Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 300neu
TEIL XVI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 300
Treu und Glauben und Rechtsmißbrauch
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmißbrauch darstellt.