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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 303neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 303↗RIS↗
ARTIKEL 303
Allgemeine Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermutigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.