Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 304neu
ARTIKEL 304
a) Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der allgemeine nationale und sektorbezogene strategische Orientierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch institutionelle und administrative Fragen abdeckt,
b) Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche und
c) Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Ressourcen.
(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktualisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften angenommen.