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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 308neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 308↗RIS↗
ARTIKEL 308
Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel,
c) Emissionshandel,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik.