Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 308neu
ARTIKEL 308
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel,
c) Emissionshandel,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik.