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Fassungsvergleich zu Abkommen über Internationale Ausstellungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Internationale Ausstellungen 1
Art. 31neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31.
Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Büro eingetragen. Die Preisträger können von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.