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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
(1) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30 finden keine Anwendung auf Amtshandlungen, die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen der staatlichen Verwaltung und deren Organe hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits- und Paßkontrolle vornehmen.
(2) Ebenso sind von den Bestimmungen dieser Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme von Waren.