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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 31neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder eine ihrer Spezialorganisationen sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.