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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 31neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.