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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 1
Art. 31neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 31↗RIS↗
ARTIKEL 31
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Immunitäten oder Vorrechte, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unterlassungen genießt, die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit diesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden.