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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 31neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Die Mitglieder des Konsulats, die Staatsangehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, welche die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.