Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 31neu
Artikel 31
(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.