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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1
Art. 31neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.