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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 31↗RIS↗
Artikel XI
Vertreter bei der UNIDO
Abschnitt 31
Ständige Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.