Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 31neu
Artikel XI
Vertreter bei der UNIDO
Abschnitt 31
Ständige Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.