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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1
Art. 31neu
in Kraft ab 19.08.1969 · idF BGBl. Nr. 320/1969 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
KÜNDIGUNG
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.