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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 1
Art. 31neu
in Kraft ab 09.06.1973 · idF BGBl. Nr. 413/1973 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3, des Artikels 6 Abs. 2, des Artikels 16 Abs. 1 und des Artikels 17 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.