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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluß versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
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