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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R 1
Art. 31neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 176/1994 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.
2. Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Tschechische Republik, oder ist die Tschechische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.