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Norm
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Fassungen
Art. 31 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
BGBl
Art. 31 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Judikatur
Art. 31 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Art. 31 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 31
neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF
BGBl. Nr. 223/1949
Art. 31↗
RIS↗
Artikel 31
Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.