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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit 1
Art. 31geändert
in Kraft 07.06.1961 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 86/1961 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 31↗RIS↗
in Kraft ab 05.02.1962 · idF BGBl. Nr. 39/1964 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.