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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene 1
Art. 31neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
1. Die Leistungen bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene können unter vorgeschriebenen Bedingungen ruhen, wenn der Leistungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Eine beitragsgebundene Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene kann gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt; die Leistungskürzung darf den Verdienst nicht übersteigen.
3. Eine beitragsfreie Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene kann gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.