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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erfüllt, so gebühren Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats gebührt haben.