Rechtstracker.at
Norm
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Fassungen
Art. 31 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
BGBl
Art. 31 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Judikatur
Art. 31 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Art. 31 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
×
alle §§
Art. 31
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 31
neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF
BGBl. Nr. 597/1973
Art. 31↗
RIS↗
ARTIKEL 31
Ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät ist zur allenfalls notwendigen Tötung von Tieren mitzuführen.