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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 31neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Postaustausch
(1) Für den Austausch der Postsendungen in den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen treffen.
(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten entsprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des Nachbarstaates.