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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 31neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt, werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber mit einem entsprechenden Dokument ausweisen.