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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.03.2000 · idF BGBl. III Nr. 39/2000 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.