Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 31neu
Artikel 31
Vorläufige Anwendung
Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.