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Fassungsvergleich zu Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 20/2004 Art. 31↗RIS↗
ARTIKEL 31
(1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl1:
(in Mio. Euro zu laufenden Preisen)
Tschechische Republik
39,88
Estland
2,5
Lettland
2,69
Ungarn
9,93
Polen
92,46
Slowenien
2,36
Slowakei
20,11
(2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:
2006:
15%
2007:
20%
2008:
30%
2009:
35%
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1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.