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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 31neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verletzungen dieses Protokolls gemeinsam durch den Ausschuß oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu handeln.