Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 31neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten
Vorbehaltlich der Befugnisse und der Verantwortung der Versammlung nach dem Statut sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung von
(a) Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Partei ist;
(b) Streitigkeiten, bei denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf grund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgaben für den Gerichtshof Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.