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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 1
Art. 31neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.