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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta (revidiert) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31 - Das Recht auf Wohnung
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind,
1.
den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;
2.
der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;
3.
die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie tragbar sind.