Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 31neu
ARTIKEL 31
Gesundheit
a)
Informations- und Erfahrungsaustausch in den genannten Bereichen,
b)
Programme in den Bereichen Epidemiologie, Dezentralisierung, Finanzierung des Gesundheitswesens, Stärkung der Eigenverantwortung der örtlichen Gemeinschaften und Verwaltung der Gesundheitsdienste,
c)
Qualifizierung durch technische Hilfe, Entwicklung von Berufsausbildungsprogrammen,
d)
Programme zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und zur Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich unter anderem der Senkung der Säuglings- und Müttersterblichkeitsraten.