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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 31↗RIS↗
Artikel XXXI.
Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte an das unterlassene Begehren um Vertretungsleistung geknüpften Rechtsfolgen verbunden.