Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 310neu
ARTIKEL 310
a) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,
b) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene,
c) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und
d) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen.