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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 319 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 319 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 319 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 319 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 319
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 319↗
RIS↗
ARTIKEL 319
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.