Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 31 (ÜR)aufgehoben
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 513/1988)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.