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Fassungsvergleich zu Abkommen über Internationale Ausstellungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Internationale Ausstellungen 1
Art. 32neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32.
Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichtes und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.