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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 32neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
(1) Dieses Übereinkommen findet zwischen den Parteien auch dann Anwendung, wenn ein dritter Staat, gleichgültig, ob er Vertragspartei des Übereinkommens ist oder nicht, an der Streitigkeit ein Interesse hat.
(2) Im Vergleichsverfahren können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Staat zur Teilnahme auffordern.