Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32neu
ABSCHNITT IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 32.
(1) Die für die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Angehörigen der diplomatischen Vertretungen der Vertragschließenden Teile, deren Betrauung mit konsularischen Amtsbefugnissen von der diplomatischen Vertretung dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten notifiziert worden ist.
(2) Die Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse durch die erwähnten Personen berührt nicht diesen Personen zustehende diplomatische Privilegien und Immunitäten.