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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffes, das unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates unverzüglich dem Konsul des anderen Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen Benachrichtigungen zu übersenden, die sich auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die sie verfügen und welche die Auffindung der Erben erleichtern können.