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Norm
Übereinkommen über die Hohe See
Fassungen
Art. 32 Übereinkommen über die Hohe See
BGBl
Art. 32 Übereinkommen über die Hohe See
Judikatur
Art. 32 Übereinkommen über die Hohe See
Art. 32 Übereinkommen über die Hohe See
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über die Hohe See
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Art. 32
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Übereinkommen über die Hohe See
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 32
neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF
BGBl. Nr. 246/1974
Art. 32↗
RIS↗
Artikel 32
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.