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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 1
Art. 32neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 32↗RIS↗
ARTIKEL 32
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft