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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 32neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 32↗RIS↗
ARTIKEL 32
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag kann sich der Konsul unmittelbar mündlich oder schriftlich
1. an die zuständigen örtlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirks und
2. an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte, denen die beiden Vertragsparteien angehören, zulässig ist.