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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird durch den Kanzler veröffentlicht. Eine beglaubigte Abschrift wird den Streitparteien und dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter übermittelt.