Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 32neu
Artikel 32
Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird durch den Kanzler veröffentlicht. Eine beglaubigte Abschrift wird den Streitparteien und dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter übermittelt.