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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Kärnten) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 32↗RIS↗
Abschnitt 8
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Artikel 32
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
Schlagworte
Beweislastregel