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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Führung der Vormundschaft im Heimatstaat
(1) Gehört der Minderjährige dem einen Vertragsstaat an und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so können die Gerichte seines Heimatstaates nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des anderen Vertragsstaates Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen treffen.
(2) Die von den Gerichten des Heimatstaates des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die allenfalls von den Gerichten des anderen Vertragsstaates getroffen worden sind.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3.
Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.
Schlagworte
Schutzmaßnahme, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm