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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Slowenien) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 32↗RIS↗
Anzuwendendes Verfahrensrecht, Benachrichtigung
Artikel 32
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.
(2) Wird eine Person zur Strafverfolgung ausgeliefert, so setzt der ersuchende Staat den ersuchten Staat vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.