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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien) 1
Art. 32neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 32↗RIS↗
Kosten
Artikel 32
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.