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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 1
Art. 32neu
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. Nr. 238/1994 Art. 32↗RIS↗
Artikel 32
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
Schlagworte
Zollunion